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   OLG Dresden, 25.04.2008 - 3 W 363/08   

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OLG Dresden, 25.04.2008 - 3 W 363/08 (https://dejure.org/2008,53366)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2008 - 3 W 363/08 (https://dejure.org/2008,53366)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. April 2008 - 3 W 363/08 (https://dejure.org/2008,53366)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 5, AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 2, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, GG Art. 104, EMRK Art. 5 Abs. 1
    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit, Sachaufklärungspflicht, Amtsermittlung

 
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  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2008 - 3 W 363/08
    Vielmehr ist zu erwarten, dass die Ausländerbehörde die Gründe für ihre Vorgehensweise wenigstens in den Akten dokumentiert, da nur so effektiver Grundrechtsschutz in Form späterer gerichtlicher Überprüfung gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG vom 19.01.2007, 2 BvR 1206/04; BVerfGE 103, 142).
  • BVerfG, 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2008 - 3 W 363/08
    Insoweit werden auch, worauf der Senat im Beschluss vom 09.04.2008 (3 W 138/08, unveröffentlicht) hingewiesen hat, die Akten der Zweitbeteiligten beizuziehen sein (vgl. BVerfGE vom 10.12.2007, 2 BvR 1033/06, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04

    Einholung einer richterlichen Entscheidung bei Freiheitsentziehung

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2008 - 3 W 363/08
    Vielmehr ist zu erwarten, dass die Ausländerbehörde die Gründe für ihre Vorgehensweise wenigstens in den Akten dokumentiert, da nur so effektiver Grundrechtsschutz in Form späterer gerichtlicher Überprüfung gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG vom 19.01.2007, 2 BvR 1206/04; BVerfGE 103, 142).
  • OLG Dresden, 03.03.2008 - 3 W 19/08

    D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Beschleunigungsgebot,

    Auszug aus OLG Dresden, 25.04.2008 - 3 W 363/08
    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 03.03.2008 (3 W 19/08, unveröffentlicht) auf Folgendes hingewiesen: Im Hinblick auf das besondere Gewicht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG, Art. 5 Abs. 1 EMRK) ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
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